Satzung


SATZUNG des Berufsverbandes Deutscher Akupunkturärzte e.V. (BA) gegr. 2010 in der Fassung der Mitgliedversammlung vom 13.05.2010 in Bad Nauheim und der Fortsetzungsgründungskonferenz am 12.12.2010 in Hamburg. Am 7.6.2011 in München eingetragen unter der Nummer VR 203640.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Berufsverband Deutscher Akupunkturärzte hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist im Vereinsregister München unter der Nummer VR 203640 eingetragen.

 

§ 2 Aufgaben des Berufsverbandes Deutscher Akupunkturärzte

Der Berufsverband Deutscher Akupunkturärzte (im folgenden BA genannt) verfolgt gemeinnützige und berufspolitische Zwecke. Seine Aufgaben sind:

 

  1. Vertretung der akupunktierenden Ärztinnen und Ärzte, der Ärztinnen und Ärzte mit anderen Methoden aus dem Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) und der Ärztinnen und Ärzte mit der Akupunktur nahe stehenden Methoden.

  2. Wahrnehmung und Förderung berufspolitischer und fachspezifischer Interessen der Ärztinnen und Ärzte unter §2 (1.)

  3. Wahrnehmung und Förderung der Qualitätssicherung im Bereich der Akupunktur wie auch der TCM und der nahe stehenden Methoden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können Ärztinnen und Ärzte werden, die auf dem Gebiet der Akupunktur, der TCM oder der nahe stehenden Methoden tätig sind.

  2. Mitglied können eingetragene Vereine werden, die Ärztinnen und Ärzte aus den Bereichen der Akupunktur, der TCM und der nahe stehenden Methoden vertreten.

  3. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand des BA.

  4. Der Vorstand entscheidet über die Ehrenmitgliedschaft.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beim BA endet

  1. durch Tod des Mitgliedes,

  2. durch Kündigung zum Jahresende mit dreimonatiger Frist,

  3. durch Ausschluss wegen Verstoßes gegen die Interessen des BA,

  4. durch Ausschluss wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten,

  5. durch Streichung aus der Mitgliederliste, nachdem zwei Jahre lang der Mitgliedsbeitrag zurückbehalten wurde.

 

§ 5 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand des BA festgelegt.

 

§ 6 Organe des BA

Organe des BA sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen.

    1. auf Beschluss des Vorstandes

    2. durch den Vorstand, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

  2. Aufgaben der Mitglieder sind:

  3. Wahl des Vorstandes,

  4. Wahl von zwei Kassenprüfern,

  5. Satzungsänderungen,

  6. Auflösung des Vereins.

  7. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins mit zwei Drittel der von den erschienen Mitgliedern abgegebenen Stimmen.

  8. Bei Einverständnis aller Anwesenden genügt das Abstimmen durch Handzeichen, andernfalls mit Stimmzettel.

  9. Die Mitgliedversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Kassenwart geleitet. Über die Mitgliedversammlung ist ein Protokoll zu führen, das insbesondere die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist vor der Wahl des Vorstandes durch zweidrittel der anwesenden Mitglieder zu beschließen. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem ersten Vorsitzenden,

    2. dem Kassenwart und

    3. dem Schriftführer,

    4. bis zu vier weiteren Vorsitzenden.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem Zeitpunkt der Wahl.

  3. Scheidet im Laufe der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so muss innerhalb von zwölf Monaten eine Nachwahl erfolgt sein.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder konferieren. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegeben Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters.

  5. Im Falle dringlicher Entscheidungen kann der Vorsitzende eine Vorstandssitzung mit verkürzter Frist einberufen oder sie kann nach telefonischer oder schriftlicher Abstimmung der Vorstandsmitglieder entschieden werden.

  6. Vertretungsberechtiger Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und/oder der Kassenwart zusammen oder jeweils in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann entweder durch Votum von einem Drittel der Gesamtmitglieder oder durch den Vorstand gestellt werden.

  2. Bei Auflösung des BA fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige deutsche Akupunkturgesellschaft, sofern die auflösende Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit nicht etwas anderes beschließe.

 

Bad Nauheim, 13.05.2010/Hamburg 12.12.2010



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